20141008CEST172511+0100 Bezüge eines Kassenzahnarztes aus erweiterter Honorarverteilung
Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gehören zu den nachträglichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und nicht zu den – nur mit einem Besteuerungsanteil steuerbaren – sonstigen Einkünften.
Die Kläger waren bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbstständig freiberuflich tätig. Sie erhielten Zahlungen aus der so genannten erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, welche sie der Einkommensteuererklärung als Renteneinnahmen angaben. Das Finanzamt berücksichtigte die Ruhegeldzahlungen als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, dass das Alterseinkünftegesetz sämtliche Altersversorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung nur mit einem Besteuerungsanteil unterwerfe.
Die strittigen Bezüge sind keine sonstigen Einkünfte
Vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hatten die Zahnärzte keinen Erfolg (Urteil vom 28.02.2014, Az. 5 K 183/11). Die Richter folgten der Rechtsprechung des BFH, nach der Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung“ nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit seien. Entscheidend sei, dass es sich hier lediglich um einen Honorarverteilungsmodus handele, worauf auch die Bezeichnung „erweiterte Honorarverteilung“ hindeute. Die Finanzrichter vertraten weiterhin die Auffassung, dass auch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führe. Denn das Einkommensteuergesetz enthalte weiterhin den Grundsatz der Subsidiarität, d.h. § 22 EStG (Sonstige Einkünfte) trete grundsätzlich hinter alle anderen Einkunftsarten zurück. Dies gelte jedenfalls für die von den Klägern für anwendbar gehaltenen Regelungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bzw. bb EStG, die hier nicht greifen würden, weil hier wiederkehrende Bezüge nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit vorrangig nach § 2 Abs. 1 EStG zu besteuernde Einkünfte vorliegen.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 21/14 anhängig.
(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)
Artikel vom: 08.10.2014
Quelle: STB Web.