20140908CEST175504+0100 Kosten für Makula-Behandlung sind voll zu übernehmen
Das Bundessozialgericht hat gesetzliche Krankenversicherer dazu verpflichtet, die Kosten für eine Behandlung mit dem Medikament Lucentis in voller Höhe zu übernehmen.
Lucentis ist ein zugelassenes Arzneimittel für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit verbreiteten Augenkrankheit, an welcher allein in Deutschland zwei Millionen Menschen leiden. Die Krankheit führt zu einem schnellen Verlust des Augenlichts und führt unbehandelt zur Erblindung. Gesetzlich Krankenversicherte konnten die Behandlung Lucentis – ein Arzt muss es ins Auge des Patienten injizieren – bisher nur auf eigene Kosten erhalten. Denn Injektionen ins Auge sind bisher nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die vertragsärztlichen Leistungen abschließend festlegt.
Krankenkasse unterliegt vor Gericht
Das Bundessozialgericht hat am 02.09.2014 (Az. B 1 KR 11/13 R) entschieden, dass die Krankenkasse die vollen Kosten der Behandlung mit Lucentis übernehmen muss. Versicherte müssen sich wegen der möglichen Risiken jedenfalls gegen ihren Willen nicht darauf verweisen lassen, die Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen aufzuteilen. Die Krankenkasse konnte sich auch nicht darauf berufen, die Abrechnung der ärztlichen Behandlung habe zwar formell, nicht aber materiell der Gebührenordnung für Ärzte entsprochen. Die Krankenkasse hatte dem Versicherten nämlich nicht angeboten, ihn in einem Rechtsstreit auf Abrechnungsminderung gegen den behandelnden Arzt zu unterstützen und von Kosten freizustellen.
Die Revision wurde in diesem und einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall nicht zugelassen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 08.09.2014
Quelle: STB Web.