20140905CEST164928+0100 Ansatz von Fahrten zwischen Wohnung und Praxis

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich kritisch mit der steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten auseinandergesetzt und in seinem aktuellen Urteil sogar dem Bundesfinanzhof widersprochen.

Eine Ärztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Das Finanzamt behandelte daher 0,03 Prozent des PKW-Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtigte aber die so genannte Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Die Ärztin beantragte hingegen, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe bestätigt, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.

Urteil: Kein taggenauer Ansatz

Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 11 K 1586/13 F) nicht. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 Prozent bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 Prozent lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Richter schlossen sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur korrespondierenden Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht an.

Zwar gehe der BFH davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten. Dies überzeuge jedoch nicht. Es stünde im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat vorsehe. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigten keinen taggenauen Ansatz. Insbesondere könne dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspreche dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 05.09.2014

Quelle: STB Web.