20140915CEST165945+0100 Kein Honoraranspruch nach unzureichender Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die beklagte Patientin ließ sich von einem Kieferchirurgen zahnärztlich behandeln. Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft hat von der Beklagten die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro von den bislang mit ca. 42.000 Euro in Rechnung gestellten kieferchirurgischen Behandlungskosten verlangt. Der Kieferchirurg führte bei der Beklagten eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte.

Keine Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten

Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass bei der gewählten Behandlungsmethode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfallen würden. In Kenntnis der Kosten hätte sie der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt. Ihre Rechtsverteidigung war erfolgreich.

Gericht lehnt Honoraranspruch ab

Ebenso wie das Landgericht hat das OLG Hamm den geltend gemachten Honoraranspruch mit Urteil vom 12.08.2014 (Az. 26 U 35/13) abgewiesen. Der Kieferchirurg habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Beklagte gegen die kostenintensive Behandlung mit der Eigenknochenzüchtung entschieden. Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen. Weitere Behandlungsmöglichkeiten wären in Betracht gekommen, wie der vom Gericht angehörte Sachverständige feststellte. Im Rahmen seiner Patientenaufklärung habe der behandelnde Kieferchirurg jedoch unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen und deren Risiken verharmlost.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 15.09.2014

Quelle: STB Web.