20140813CEST195949+0100 Keine Steuerbefreiung bei Zuwendung eines Wohnrechts
Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte Eigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
In einem aktuellen vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemanns. Entsprechend seinem Testament wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an seine beiden Kinder übertragen. Der Klägerin wurde im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.
Enge Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts mit Urteil vom 03.06.2014 (Az. II R 45/12). Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfülle nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutze, sei unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Sei der Erwerber aber – wie hier – verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, könne er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.08.2014
Quelle: STB Web.