20140813CEST143923+0100 Irreführende Heilmittelwerbung in der Kinesiologie
Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Eine Anbieterin für so genannte begleitende Kinesiologie bewarb Ihr Angebot im Internet u.a. damit, dass die Selbstheilungskräfte aktiviert, der Genesungsprozesses beschleunigt und körperliche Beschwerden gelindert werden würden. Zudem helfe ihr Angebot bei Allergien, Migräne, Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Depressionen. Der klagende Wettbewerbsverein empfand die Werbeaussagen als irreführend. Die Kinesiologie sei zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt.
Werbung suggeriert Linderung
Das Oberlandesgericht Hamm untersagte der Anbieterin mit Urteil vom 22.05.2014 (Az. 4 U 57/13) die Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige Heilmittelwerbung. Auch wenn sie damit keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Unterstützung einer medizinischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten beitragen könnten.
Hinweis auf Gegenmeinung fehlte
Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Gebe es diese nicht, so die Richter, sei es unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die Wirkung kinesiologischer Behandlungen sei umstritten. Da die Anbieterin nicht darauf hingewiesen hatte, hätte sie beweisen müssen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 13.08.2014
Quelle: STB Web.