20140806CEST143415+0100 Freiberufler: Wann sind Aufwendungen für ein Fahrzeug unangemessen?
Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug sind laut einem neuen BFH-Urteil selbst dann betrieblich veranlasst, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.
Im Streitfall hatte ein selbstständiger Tierarzt den hohen Aufwand für einen 400 PS-starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend gemacht. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung – nur 20 Fahrten in drei Jahren – hat er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachgewiesen. Das Finanzamt hatte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt.
Erfolg vor dem BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. VIII R 20/12) die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt, welches pauschal 2 Euro je Kilometer angesetzt hatte. Die Grenze für den Abzug unangemessener Aufwendungen im Einkommensteuergesetz gelte auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimme sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Geringer Nutzung rechtfertigt Aufwand
Auf dieser Grundlage war das Finanzgericht nach Ansicht der BFH-Richter zu Recht zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen der absolut geringen beruflichen Nutzung sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens andererseits unangemessen. Ebenso hat der BFH es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 06.08.2014
Quelle: STB Web.