20140811CEST202618+0100 EuGH soll zur Kindergeldberechtigung bei EU-Auslandsbezug entscheiden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten ergeben können.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann, der in Deutschland wohnte und von seiner Ehefrau, die mit dem gemeinsamen Kind in Polen lebt, Kindergeld beantragt. Er war zeitweise nichtselbstständig beschäftigt und zu anderen Zeiten arbeitslos. Seine Ehefrau war in Polen erwerbstätig, hatte jedoch wegen der nach polnischem Recht bestehenden Einkommensgrenze keinen Anspruch auf Familienleistungen. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, dass die Kindsmutter anspruchsberechtigt sei.
EU-Verordnung sieht Kindergeldzahlung vor
Das Finanzgericht gab dem Mann Recht und verpflichtete die Familienkasse zur Kindergeldzahlung. Es war der Ansicht, die Kindergeldberechtigung ergebe sich aus deutschem Recht. Eine ab Mai 2010 geltende EU-Verordnung begründe keinen Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Mutter. Die FG-Richter setzten sich dabei auch mit der EU-Verordnung auseinander. Die betreffende Vorschrift fingiert, dass „alle beteiligten Personen“ in dem Land leben, in dem der Anspruch auf Kindergeld erhoben wird. Wäre zu unterstellen, dass die vom Kindsmutter mit dem Kind in einer eigenen Wohnung in Deutschland lebt, so stünde ihr das Kindergeld zu, weil nach deutschem Recht bei getrennt lebenden Eltern derjenige Elternteil kindergeldberechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das FG war jedoch der Ansicht, die Verordnung lasse den Anspruch des Vaters auf Kindergeld nach deutschem Recht nicht entfallen. Es vertrat damit die gleiche Rechtsmeinung wie die überwiegende Mehrzahl der deutschen Finanzgerichte, die sich bereits mit dieser Streitfrage befasst hatten.
EuGH soll Klarheit schaffen
Im anschließenden Revisionsverfahren, das von der Familienkasse angestrengt wurde, hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 08.05.2014 (Az. III R 17/13) den EuGH um Beantwortung der Frage gebeten, ob die Fiktion des gemeinsamen Wohnlandes dazu führt, dass das in Deutschland vorgesehene Kindergeld an den im Ausland getrennt lebenden Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind wohnt, zu zahlen ist. Weiterhin wurde gefragt, ob für den Fall, dass der im Ausland lebende Elternteil kindergeldberechtigt sein sollte, der im Inland lebende Elternteil dann doch anspruchsberechtigt ist, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, und nach welchem Zeitraum von einer unterbliebenen Antragstellung auszugehen wäre.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.08.2014
Quelle: STB Web.