20140526CEST171453+0100 Zuweisungen aus Gesundheitsfonds rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass das Ausgleichsverfahren insgesamt rechtmäßig ist und damit die Klagen von zehn gesetzlichen Krankenkassen abgewiesen.
Die Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten Gesundheitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken. Der Umfang im Jahr 2010 betrug über 170 Mrd. Euro. Die Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken. Hiergegen klagten zehn Krankenkassen nun erfolglos.
Berechnungen waren in Ordnung
Das Bundessozialgericht hat am 20.05.2014 (Az. B 1 KR 5/14 R u.a.) entschieden, dass die Krankenkassen keinen Anspruch auf höhere so genannte „Konvergenzzuweisungen“ für 2009 und 2010 haben. Die zusätzlichen Mittel sollten übergangsweise nach Einführung des Gesundheitsfonds Belastungssprünge in Bundesländern mit überdurchschnittlichen Ausgabenniveaus vermeiden. Zur Beurteilung der finanziellen Belastung sind die Einnahmen auf Grund der Beitragssätze fortzuschreiben und den Zuweisungen im Ausgleichsjahr gegenüberzustellen. Die Auffassung der klagenden Krankenkassen, dass bei der Bestimmung der Zuweisungen die Morbiditätsinformationen der Versicherten des jeweiligen Landes zu berücksichtigen seien, ist unzutreffend. Zudem, so die Richter, bestehe kein Anspruch auf höhere Zuweisungen. Das Bundesversicherungsamt durfte die Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors ohne Hochrechnung auf das Gesamtjahr zugrunde legen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2014
Quelle: STB Web.