20140530CEST183849+0100 Unsicherheiten um Pensionsrückstellungen geklärt
In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren zu Pensionszusagen hat das Finanzamt die Revision im Hinblick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung zurückgenommen. Betroffene Gesellschaften sollten nun bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.
Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen damit neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren. Der BFH hat schließlich dazu entschieden, dass Finanzämter das Pensionsalter, das vertraglich vereinbart worden ist, nicht eigenmächtig anheben dürfen (BFH-Urteil vom 11.09.2013, Az. I R 72/12).
Keine Anpassung des Pensionsalters erforderlich
In dem entschiedenen BFH-Musterprozess bestand für einen 1950 geborenen minderheitsbeteiligten Geschäftsführer eine Pensionszusage auf das vollendete 60. Lebensjahr. Entsprechend wurden die Pensionsrückstellungen berechnet. Später änderte sich seine Beteiligung zu einer Mehrheitsbeteiligung, wobei die Pensionsrückstellungen nicht verändert wurden. Das Finanzamt war der Meinung, die bilanzielle Berechnung müsste auf das Pensionsalter 65 erfolgen, doch der BFH widersprach. Die bisherige Pensionsrückstellung in der Bilanz sei nicht aufzulösen und auf das höhere Pensionsalter zu berechnen. Dass der Geschäftsführer vom Minderheits- zum Mehrheitsbeteiligten wurde, ändere nichts am Inhalt des ursprünglichen Versorgungsversprechens. Dem Einkommensteuergesetz sei nicht zu entnehmen, dass für Geschäftsführer überhaupt ein Mindestpensionsalter zu gelten habe. Das vertraglich zugesagte Pensionsalter der Rückstellungsberechnung sei daher zugrunde zu legen.
Finanzamt nimmt Revision in Parallelverfahren zurück
Eine laufende Revision in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Parallelverfahren wurde nun vom Finanzamt zurückgenommen. In dem Streitfall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Das Hessische Finanzgericht widersprach. Denn nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Die hiergegen eingelegte Revision beim BFH nahm das Finanzamt jetzt aber zurück, sodass das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig wurde (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.05.2013, Az. 4 K 3070/11, BFH-Az. I R 50/13). Dies schafft mehr Rechtssicherheit für betroffene Gesellschaften.
(BFH / BdSt / STB Web)
Artikel vom: 30.05.2014
Quelle: STB Web.