20140326CET150342+0100 Zur Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle
Der BFH hat erstmals zur gesetzlichen Regelung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen entschieden, die weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen.
Mit der 2005 geschaffenen Regelung des § 15b EStG wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken. Bislang war in diesem Zusammenhang streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt.
Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Dies verneinte nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.02.2014 (Az. IV R 59/10), weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält. In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußerte sich mit dieser Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung. Er bestätigte in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.03.2014
Quelle: STB Web.