20140212CET193203+0100 Keine Umsatzsteuer bei der Fußpflege?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen durch Podologen befasst.
Mit Urteil vom 07.02.2013 (Az. V R 22/12) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zur Pdologin bzw. zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt hat.
Deutliche Erweiterungen
Das BMF-Schreiben vom 31.01.2014 ändert nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Eine umsatzsteuerfrei ähnliche heilberufliche Tätigkeit üben demnach nun auch u. a. Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Altenpfleger, Logopäden, Masseure und Podologen aus. Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbstständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 12.02.2014
Quelle: STB Web.