20140213CET210742+0100 Erlass der Grundsteuer für Vermieter
Vermieter können einen Erlass der Grundsteuer beantragen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist jedoch darauf hin, dass Anträge grundsätzlich bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden müssen.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Die Grundsteuer kann in Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss jedoch gegenüber der zuständigen Gemeinde nachgewiesen werden.
Totalverlust dem Finanzamt melden
In besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige allerdings gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen. Die Frist für solche Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 ab.
(OFD Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 13.02.2014
Quelle: STB Web.