20140122CET155111+0100 Lebenspartner: Freibeträge für Kinder
Das Bundesfinanzministerium (BMF) befasst sich in einem aktuellen Schreiben mit dem Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften und stellt klar, dass Lebenspartner mit Kindern bei der Zusammenveranlagung genauso behandelt werden wie Eheleute.
Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Das BMF informiert daher in einem aktuellen BMF-Schreiben vom 17.01.2014 über den Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften.
Leibliche Kinder eines Lebenspartners (Stiefkindadoption)
Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners adoptiert, besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder. Im Fall der Zusammenveranlagung haben die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge.
Kinder ohne leibliche Verwandtschaftsverhältnisse
Hat ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner (Adoptiv-Elternteil). In diesem Fall erhält dieser Lebenspartner sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder.
Leibliches Kind eines Lebenspartners ohne Adoption
Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil.
Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil
Auf Antrag können die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 22.01.2014
Quelle: STB Web.