20140102CET180830+0100 Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten ist umsatzsteuerpflichtig
Reha-Kliniken mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen, entschied das Finanzgericht Münster.
Ein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung betreibt mehrere Reha-Kliniken. Er bietet auch Begleitpersonen von Patienten eine entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerstbehinderten handelte.
Reha-Klinik konkurriert mit Hotels
Das Finanzgericht Münster gab mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 15 K 2352/10 U) dem Finanzamt Recht. Mit der Aufnahme von Begleitpersonen werde der Träger nicht hoheitlich tätig, sondern handle im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. Eine Steuerbefreiung greife nicht ein. Zwar falle ein Träger der Sozialversicherung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 b Umsatzsteuergesetz, erbringe jedoch keine begünstigten Leistungen. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden. Die Aufnahme von Begleitpersonen sei zur Ausübung der Tätigkeit der Reha-Kliniken nicht unerlässlich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet werde. Zudem trete der Träger damit in einen Wettbewerb mit Hotels und Restaurants.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 02.01.2014
Quelle: STB Web.