Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft verrechenbar sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell vorlag.

Die Kläger wandten sich gegen die Feststellungen des Finanzamts, wonach die von ihnen erzielten Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Modellhafte Gestaltung

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10 Prozent des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Planung zielte auf hohe Verluste ab

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 10 K 1055/20 F) ab und folgte der Einschätzung des Finanzamts. Diese Gestaltung sei als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile böten.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 23.12.2024