Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Diese bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“. Die Klägerin hielt die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter.
Der BGH bestätigte den Verstoß gegen die Biozidverordnung mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 108/22). Die Angabe „hautfreundlich“ hebe eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und sei dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft stehe zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.
Zuvor hatte der BGH Rechtsfragen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 20. Juni 2024 (C-296/23) geantwortet und die Angabe „hautfreundlich“ als irreführend erachtet.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 23.10.2024