Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die Kläger beauftragten 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.

Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen?

In ihrer Steuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das Finanzamt versagte jedoch die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Keine Rechnung und keine Leistungserbringung

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Steuerermäßigung setze voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Vorgehensweise unüblich und sachlich nicht begründet

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.

Urteil vom 18.07.2024 (Az. 14 K 1966/23 E)

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 16.09.2024