Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten des Statistischen Bundesamts für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen.
Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wählten 39 Prozent diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 25 Prozent erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 36 Prozent zusammenveranlagte Steuerpflichtige waren in Steuerklasse IV eingetragen.
Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V
Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus.
Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 Prozent der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 Prozent der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen.
Steuerklasse III „ist männlich“
Männer stellten mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.
Reform geplant
Das Bundeskabinett beschloss am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt.
Beim sogenannten Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.
Dies teilte das Statistische Bundesamt mit.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 02.08.2024