Verwitwete haben normalerweise keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Vor dem Sozialgericht Berlin konnte ein Betroffener diese gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht nun widerlegen.
Obwohl seine Ehefrau bei der Hochzeit bereits schwer an Krebs erkrankt war und nur 3 Monate später starb, hat der verwitwete Ehemann Anspruch auf Witwer-Rente aus ihrer Versicherung, so die Entscheidung des Gerichts. Die gesetzliche Vermutung einer Heirat in Versorgungsabsicht konnte widerlegt werden. Bereits vor Bekanntwerden der Diagnose hatten die Partner konkrete Heiratspläne. Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Ehefrau.
Nach Würdigung aller Umstände war die Kammer davon überzeugt, dass die Versorgung des Klägers nicht der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Der konkrete Entschluss zur Eheschließung sei bereits deutlich vor der endgültigen Krebs-Diagnose im März 2020 gefallen, wie entsprechende Hochzeitsvorbereitungen (Raummiete, Termin beim Standesamt) zeigten. Wäre dieser Entschluss bereits von der Sorge um einen tödlichen Verlauf der Versicherten getragen gewesen, hätte ein kurzfristiger Termin für die Trauung nahegelegen, statt diese erst ein dreiviertel Jahr später anzusetzen. Glaubhaft habe der Kläger zudem geschildert, dass Hauptgrund für die vorgezogene Trauung die Einschränkungen der Corona-Pandemie gewesen seien. Die Partner hätten durch ihre Heirat das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus überwinden wollen.
Das Urteil vom 18. März 2024 ist allerdings nicht rechtskräftig geworden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen die Entscheidung Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam eingelegt.
(SG Berlin / STB Web)
Artikel vom: 12.06.2024