Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das sogenannte Maßregelungsverbot.
Das Maßregelungsverbot ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 612a BGB) und besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hierauf berief sich eine medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus, die nicht bereit, sich einer Corona-Impfung zu unterziehen und schließlich gekündigt wurde.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Arbeitnehmerin und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung zu unterziehen, gewesen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.
Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2023 (Az. 2 AZR 309/22).
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 05.04.2023