Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Auflösung einer Pensionsrückstellung i. S. des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG auf den Bilanzansatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzustellen ist (Az. XI R 52/17).
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Auflösung einer Pensionsrückstellung i. S. des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG auf den Bilanzansatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzustellen ist (Az. XI R 52/17).
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