20140205CET183745+0100 Umsatzsteuer: Einschränkung der Vorfinanzierungspflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung bereits erhalten hat. Die Pflicht zur Vorfinanzierung entfällt erst, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung, bei der solche Nachteile dadurch vermieden werden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht.

Sicherungseinbehalt ist keine Uneinbringlichkeit

Der aktuelle Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von bis zu 10 Prozent der Vergütung berechtigt. Der Bauunternehmer hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt sah ihn jedoch im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Gleichbehandlungsgrundsatz muss gewahrt werden

Dem folgte der BFH mit Urteil vom 24.10.2013 (Az. V R 31/12) nicht. Der Unternehmer solle mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer sei eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sah es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher sei von einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 05.02.2014

Quelle: STB Web.