20180725CEST195121+0100 Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen, und hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europ�ischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.

Im Streitfall erbrachte der Kl�ger, ein Golfverein, verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfb�llen f�r das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchf�hrung von Golfturnieren, bei denen der Kl�ger Startgelder f�r die Teilnahme vereinnahmte. Das Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegen�ber bejahte das Finanzgericht eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht ergebe.

Unmittelbare Wirkung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie – ja oder nein?

Hieran zweifelt der BFH. Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117) k�nne abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen k�nnen, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.

Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, w�rde dies zu einer Rechtsprechungs�nderung f�hren. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies f�hrte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit f�r die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und f�r die leihweise Überlassung von Golfb�llen.

Vereinsbeitr�ge sind nicht streitig

Nicht streitig ist in der nunmehr beim EuGH anh�ngigen Rechtssache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeitr�ge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

BFH-Beschluss vom 21. Juni 2018 (Az. V R 20/17)

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 25.07.2018

Quelle: STB Web.