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Steuer, Wirtschaft & Gesundheitswesen

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Exporte im Juli 2025: -0,6 % zum Juni 2025

Im Juli 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,6 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte um 1,4 % und die Importe um 4,3 %, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

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Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

Das BMF hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.

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Eng gefasste Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 1. September 2025, unmittelbar nach deren Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised) veröffentlicht. Hierauf weist die WPK hin.

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2025: -2,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 um 2,9 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat.

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Kein Schadensersatz bei Obstkern im Müsli – Mit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. (Az. 14 S 97/24).

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DStV beleuchtet den Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

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Streitwertgrenzen für Rechtsmittel: BRAK erhebt Bedenken gegen geplante Erhöhung

Das Bundesjustizministerium erwägt, die Streitwertgrenzen zu erhöhen, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Die BRAK fordert eine Prüfung der Wechselwirkungen mit aktuellen Gesetzesvorhaben und warnt davor, den Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen für Bürger einzuschränken.

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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht

Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf (RefE) eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht.

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Kein Schadensersatz für Verletzungen beim Ballspiel am Pool

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool vom Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das LG Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den befreundeten Urlaubern über Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu entscheiden (Az. 15 S 7420/24).

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Kanzleiinformationen
Für unsere Mandanten

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2025:

Alle Steuerzahler

Grundstücke in der Einkommensteuer: Geplante Änderungen im Überblick

Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen

Keine Werbungskosten: Umzug allein wegen eines Arbeitszimmers

Verkauf eines teuren Wohnmobils innerhalb eines Jahres: Ist ein Gewinn zu versteuern?

Freiberufler und Gewerbetreibende

Bauleistungen: Neues Verfahren bei Ausstellung der Freistellungsbescheinigung

Steuer-Informationen für Influencer und Content-Creator

Beschränkte Steuerpflicht: Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

PV-Anlagen: Keine Verlustnutzung in 2022 wegen rückwirkender Steuerbefreiung?

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Abhängig beschäftigt: Gesellschafter-Geschäftsführerin mit Minderheitsbeteiligung
an zwei Gesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist steuerfrei

Arbeitgeber

Haushaltshilfe richtig bei der Minijob-Zentrale anmelden

Abschließende Hinweise

70 % der Rentenleistungen waren 2024 steuerpflichtig

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2025

Alle Steuerzahler

Grundstücke in der Einkommensteuer: Geplante Änderungen im Überblick

|Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf mit diesem Titel veröffentlicht: „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“. Aus dem 50 Seiten umfassenden Entwurf werden drei Aspekte für Grundstücke vorgestellt. Es handelt sich um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert, die Kaufpreisaufteilung und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer.|

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Derzeitige Regelung

Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und
  • nicht mehr als 20.500 EUR (absolute Grenze) beträgt.

Werden die Grenzen nicht überschritten, hat der Steuerpflichtige also ein Wahlrecht: Er kann den Raum als Privat- oder als Betriebsvermögen behandeln. Entscheidet er sich für Privatvermögen, ist Folgendes zu bedenken:

  • Die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abschreibungsbetrag richtet sich jedoch nach den Abschreibungsmethoden für Privatgebäude, da kein Betriebsvermögen vorliegt.
  • Wird der betrieblich genutzte Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt, ist in jedem Folgejahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen (Grenzen des § 8 EStDV) noch erfüllt werden.

Beachten Sie|Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch etwaige stille Reserven. Bei einer Behandlung als Betriebsvermögen unterliegen Wertzuwächse bei einer Entnahme oder Veräußerung des Grundstücksteils der Besteuerung. Handelt es sich demgegenüber um Privatvermögen, ist ein Veräußerungsgewinn nur unter den Voraussetzungen des
§ 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Vereinfacht ausgedrückt: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt keine Besteuerung.

Geplante Änderungen

§ 8 EStDV soll nun geändert werden – und zwar wie folgt: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).

Merke|Durch den neuen Satz 1, der in allen noch offenen Fällen anwendbar sein soll, würde sich die jährliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, oft erübrigen, da sich die Quadratmeter regelmäßig nicht ändern. Ist der Grundstücksteil nicht größer als
30 Quadratmeter, sind keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechts notwendig.

Nur in den Fällen, in denen die maximale Quadratmeterzahl überschritten wird, erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Wertgrenze.

So viel zu den guten Nachrichten. Denn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, soll Satz 2 anwendbar sein. Dadurch wäre ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich würde die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung entfallen.

Beachten Sie|Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen aber weiterhin abzugsfähig sein.

Kaufpreisaufteilung

Wurde für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes aufzuteilen. Denn nur die Anschaffungskosten für das Gebäude unterliegen einem Wertverzehr und mindern über die Abschreibung den steuerlichen Gewinn. Der Grund und Boden hingegen unterliegt keinem Wertverzehr und ist nicht planmäßig abschreibbar.

Streitanfällig ist oft die Aufteilungsmethode. Hier soll nun der neue § 9b EStDV für „Klarheit“ sorgen. Danach soll für die Schätzung des Werts des Grund und Bodens sowie des Gebäudeanteils die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens heranzuziehen sein.

Zur Vereinfachung soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zudem festgeschrieben werden, dass das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück zur Verfügung stellen kann.

Diese Schätzung kann widerlegt werden – und zwar durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Der Immobilienverband Deutschland IVD hat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf scharf kritisiert, dass Gutachten von Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, somit nicht anerkannt werden sollen.

Kürzere Nutzungsdauer

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG typisierten Prozentsätze, kann die Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (28.7.2021, Az. IX R 25/19) entschieden, dass sich der Steuerpflichtige dabei grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall geeignet erscheint (Methodenfreiheit).

Durch § 11c Abs. 1a EStDV soll nun festgelegt werden, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch ein Gutachten (Vorortbesichtigung und anerkannte Sachverständige wie bei der Kaufpreisaufteilung) zu erbringen ist. Auch diese Regelung wird vom Immobilienverband Deutschland IVD entsprechend kritisiert.

Ausblick|Es handelt sich derzeit „nur“ um einen Referentenentwurf, sodass im weiteren Verlauf noch Änderungen möglich sind.

Quelle|Referentenentwurf des BMF: Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Stand: 4.8.2025

Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen

|Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.|

Sachverhalt

Eheleute vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.

Das Finanzamt sah darin jedoch eine Veräußerung nach § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht Niedersachsen erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an: Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn

  • der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,
  • er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und
  • in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.

Merke|Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist nicht notwendig.

Allerdings weist der Bundesfinanzhof auch auf Folgendes hin: Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden sind und bleiben streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

Quelle|BFH-Urteil vom 9.5.2025, Az. IX R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249753; BFH, PM Nr. 53/25 vom 21.8.2025

Keine Werbungskosten: Umzug allein wegen eines Arbeitszimmers

|Steuerpflichtige (im Streitfall eine Grundschullehrerin) können die Kosten für einen Umzug, der vor allem erfolgt, weil die Wohnung im Gegensatz zur alten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer enthält, nur als Werbungskosten absetzen, wenn weitere (objektive) Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug vorliegen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.|

Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung ist auch dann zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Denn es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst ist.

Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und Remote-Arbeit nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (häuslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, in erster Linie auf privaten Motiven beruht.

Merke|Damit bleibt es dabei, dass ein Werbungskostenabzug insbesondere in diesen Fällen möglich ist:

  • aus dem Umzug resultiert eine erhebliche Fahrzeitverkürzung (Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte),
  • der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder
  • der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Quelle|FG Münster, Urteil vom 13.6.2025, Az. 14 K 2124/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249947; BFH-Urteil vom 5.2.2025, Az. VI R 3/23

Verkauf eines teuren Wohnmobils innerhalb eines Jahres:
Ist ein Gewinn zu versteuern?

|Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das Finanzgericht Sachsen hat nun entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt.|

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die einem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen und zumindest zur mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen für ein Wohnmobil nach Ansicht des Finanzgerichts vor.

Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Wohnmobil im Streitfall um einen Luxusgegenstand gehandelt hat. Doch dies steht der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen.

Beachten Sie|Mit dieser Entscheidung will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt.

Quelle|FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249254

Freiberufler und Gewerbetreibende

Bauleistungen: Neues Verfahren bei Ausstellung
der Freistellungsbescheinigung

|Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6.8.2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach
§ 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE–Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).|

Mit dem neuen Verfahren erfolgt die Antragsbearbeitung maschinell. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet die Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.

Merke|Die bisherige Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache eine Freistellungsbescheinigung direkt ausgehändigt zu bekommen, entfällt durch das neue System.

Das Finanzministerium empfiehlt den Antragstellenden, mit dem Finanzamt rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und den Antrag frühzeitig einzureichen.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von
15 % der Gegenleistung einzubehalten.
Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Beachten Sie|Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).

Quelle|FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 1.8.2025

Steuer-Informationen für Influencer und Content-Creator

|Wer in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch) aktiv ist und damit Einnahmen erzielt, sollte auch die steuerlichen Pflichten – von Anfang an – im Blick haben. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat dazu jetzt alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website (unter www.iww.de/s14348) veröffentlicht.|

Die neue Informationsseite liefert Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: Von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen (beispielsweise Sponsoring, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufe oder Preisgelder). Sie richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits im Business aktive Content-Creator.

Die Faustregel ist einfach: Erhalten Influencer Geld oder Sachleistungen, sind diese (unabhängig davon, ob eine konkrete Gegenleistung erbracht wird) steuerpflichtig. Denn die Einnahmen stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb.

Beachten Sie|Neben kompakten Texten enthält die neue Website auch Erklärvideos, Links zu weiterführenden Angeboten sowie Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Quelle|Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.8.2025

Beschränkte Steuerpflicht: Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

|Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.|

Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren.

Nach Auffassung des Finanzamts und auch des Finanzgerichts unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i.V.mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.

Beachten Sie|Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da es höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Da die Revision vom Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde, kann nun der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.

Quelle|FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024, Az. 12 K 549/23, Rev. BFH Az. I R 2/25

PV-Anlagen: Keine Verlustnutzung in 2022 wegen rückwirkender Steuerbefreiung?

|Mit § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde rückwirkend zum 1.1.2022 eine Steuerbefreiung für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Das Problem: Wenn in 2022 Verluste entstanden sind, sollen diese nicht zu berücksichtigen sein. Doch ist die rückwirkende Einführung der Norm überhaupt verfassungsgemäß? Damit hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt.|

Hintergrund: In der aktuellen Fassung lautet § 3 Nr. 72 S. 1 EStG wie folgt:

  • „Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.“

Sachverhalt

Eheleute legten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 Einspruch ein. Sie machten geltend, negative Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage i. H. von 2.902,32 EUR seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Anlage wurde im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen und werde seitdem mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

Eine Steuerbefreiung sei im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 erst ab dem 1.1.2023 vorgesehen gewesen. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 sei die Befreiung auf den 1.1.2022 vorgezogen worden. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonderabschreibung nachträglich „raube“ und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Die Rückwirkung sei nicht gerechtfertigt.

Da das Finanzamt diese Sichtweise nicht teilte, erhoben die Eheleute Klage. Doch auch vor dem Finanzgericht Düsseldorf waren sie nicht erfolgreich.

Das Rückwirkungsverbot findet keine Anwendung. Die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ab dem 1.1.2022 ist verfassungsgemäß.

Das liegt nach Auffassung des Finanzgerichts u. a. daran, dass die Steuerbefreiung nicht als belastende Maßnahme einzuordnen ist. Vielmehr betrifft die Steuerbefreiung nur PV-Anlagen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Und weil diese langfristig meistens einen Totalgewinn erzielen, wird zwar (wie im Streitfall) zunächst die Anerkennung eines Verlusts versagt. In späteren Jahren müssen aber auch die (oft deutlich höheren) Gewinne nicht versteuert werden. Damit wirkt § 3 Nr. 72 EStG bezogen auf den Gesamtzeitraum steuerentlastend und eben nicht steuerbelastend.

Beachten Sie|Auch die zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, die Steuerfreistellung erst ab dem 1.1.2023 einzuführen, ändern daran nichts.

Merke|Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung aber nicht abfinden und haben Revision eingelegt.

Zudem muss sich der Bundesfinanzhof demnächst mit einer anderen Frage in diesem Zusammenhang befassen: Wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also
z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021?

Quelle|FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025, Az. 4 K 1286/24, Rev. BFH Az. X R 17/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249523; Rev. BFH Az. III R 35/24 zu „nachlaufenden“ Betriebsausgaben

Gesellschafter und Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften

Abhängig beschäftigt: Gesellschafter-Geschäftsführerin
mit Minderheitsbeteiligung an zwei Gesellschaften

|Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zugleich Geschäftsführerin einer an dieser Gesellschaft beteiligten weiteren Gesellschaft ist, und in beiden Gesellschaften weder über die Mehrheit der Stimmanteile noch eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und damit beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur statusrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern entschieden.|

Beachten Sie|Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hat in diesem Fall, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nämlich nicht die erforderliche Rechtsmacht, um unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Hintergrund

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern ist oft streitanfällig.

Auch wenn es letztlich auf den Einzelfall bzw. das Gesamtbild ankommt, lässt sich bei einer GmbH folgender Grundsatz festhalten: Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile), ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig, da er sich Weisungen faktisch selbst geben kann.

Unter Umständen kann aber auch eine geringere Beteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn eine umfassende Sperrminorität vorliegt, durch die unliebsame Weisungen verhindert werden können.

Quelle|Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.1.2025, Az. L 3 BA 32/24 B ER, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248218

Umsatzsteuerzahler

Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist steuerfrei

|Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.|

Sachverhalt

Ein selbstständiger Arzt (A) hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen.
A übernahm für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den Ärzten rechnete A einen Stundenlohn zwischen 20 EUR und 40 EUR ab.

Die erbrachten Notfalldienste hielt A für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen das allerdings anders: A erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Schließlich gewährte der Bundesfinanzhof aber dann doch die Umsatzsteuerbefreiung.

Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung. Er gewährleistet die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.

Quelle|BFH-Urteil vom 14.5.2025, Az. XI R 24/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249292; BFH, PM Nr. 47/25 vom 24.7.2025

Arbeitgeber

Haushaltshilfe richtig bei der Minijob-Zentrale anmelden

|Die Minijob-Zentrale hat jüngst (Mitteilung vom 30.7.2025) darauf hingewiesen, dass Haushaltshilfen auf Minijob-Basis zwingend anzumelden sind und welche Angaben dabei benötigt werden. Zudem gibt die Minijob-Zentrale Antworten auf häufig gestellte Fragen und erläutert, welche steuerlichen Vorteile geltend gemacht werden können. Alle wichtigen Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s14349.|

Abschließende Hinweise

70 % der Rentenleistungen waren 2024 steuerpflichtig

|Im Jahr 2024 haben in Deutschland 22,3 Millionen Personen Leistungen i. H. von rund
403 Milliarden EUR aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. 70 %
dieser Leistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 %. Diese Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt.|

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten (nach diversen Abzügen) unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Rentenzahlungen steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für 2024 Einkommensteuer zahlen, ist noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen liegen aber für 2021 vor. Danach mussten rund
41 %
der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer zahlen.

Hintergrund

Wie die Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Demzufolge beträgt auch der Rentenfreibetrag 50 %. Dieser Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, sind also komplett steuerpflichtig.

Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle|Statistisches Bundesamt, PM Nr. 291 vom 8.8.2025

Verzugszinsen

|Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.|

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt 1,27 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2025 bis 30.6.2025

2,27 Prozent

vom 1.7.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

vom 1.1.2024 bis 30.6.2024

3,62 Prozent

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2025

|Im Monat Oktober 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:|

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2025
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie|Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2025 am 29.10.2025 (bzw. 28.10.2025 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2025:

 

Alle Steuerzahler

Neues zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vorweggenommene Aufwendungen
für die eigene Bestattung

 

Vermieter

Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerfahnder nehmen Influencer ins Visier: NRW und Hamburg ermitteln

Ordnungsgemäße Buchführung: GoBD wurden geändert

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafter verkauft Anteile und bleibt Geschäftsführer: Wie muss er
den Verkaufspreis versteuern?

 

Umsatzsteuerzahler

Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur noch elektronisch

Vorlage an Europäischen Gerichtshof: Gutglaubensschutz bereits im Festsetzungsverfahren?

 

Arbeitgeber

Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen

 

Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant

 

Abschließende Hinweise

Elektronische Rechnung: Neues Schreiben liegt im Entwurf vor

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2025

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2025:

 

Alle Steuerzahler

Steuerliches Investitionsprogramm bereits „in trockenen Tüchern“

Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Altenteilerwohnung im Versorgungsvertrag: Mietwert als Sonderausgaben absetzbar?

 

Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2025 liegt vor

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsprüfung: Neue Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung

 

Umsatzsteuerzahler

Burger im Sparmenü kann nicht teurer sein als im Einzelverkauf

Wichtiges zur Umsatzsteuerbefreiung für (Reit-)Unterricht

 

Arbeitgeber

Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob

 

Arbeitnehmer

Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen

Bundesfinanzhof zur Übernachtungspauschale von Berufskraftfahrern gefragt

 

Abschließende Hinweise

Kinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich

Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2025

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2025:

 

Alle Steuerzahler

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Gesetzliche Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %

Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz

Baudenkmal: Erbe kann Begünstigung nicht fortführen

 

Vermieter

Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach anteiliger Immobilienschenkung
ohne Darlehensübertragung

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Bundesfinanzhof zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln in der Kassenführung gefragt

Zwei Entscheidungen zur Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vermietung einer Wohnung an den Gesellschafter

 

Umsatzsteuerzahler

Differenzbesteuerung: Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen

 

Abschließende Hinweise

Zum Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Handelsregister: Gebühren für Eintragungen um 50 % erhöht

Broschüre: Informationen für Existenzgründer

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2025

 

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