Zur Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen
Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klägerin hatte argumentiert, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer …
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