Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind steuerlich nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Über eine solche Rechtsfrage hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden. Nachdem der Bundesfinanzhof früher den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte, hat die Gesetzgebung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. …
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