Mit dem Gesetzentwurf soll das Sanierungshilfengesetz lt. BMF an die am 25.03.2025 in Kraft getretenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden.

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