Der BFH entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags berufen können (Az. III R 32/22).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen