Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt (Az. 4 SLa 97/25).

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