Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt,
wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten DBA-Japan vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007).
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