Der BGH hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen (Az. VIII ZR 240/24).
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