Ein Darlehen kann auch dann i. S. v. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies entschied der BFH (Az. X R 24/23).
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