Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 3 U 286/22).

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