Das BMF hatte sich zu einer Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG geäußert, wonach die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das BMF hat das noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichte Schreiben jedoch zurückgezogen (Schreiben III C 2 – S 7221/00019/005/013 vom 17.04.2025).
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