Der Beirat beabsichtigt nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes in § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen. Die WPK weist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme hin.

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