Die Urteilsdatenbank OpenJur ist als journalistisch bzw. wissenschaftlich einzustufen, weshalb für sie die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt, so das LG Hamburg. DSGVO-Ansprüche wegen eines von der Seite der Berliner Justiz übernommenen nicht anonymisierten Urteils bestünden daher nicht (Az. 324 O 278/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

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