Streitig war die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 sog. Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war. Das LAG Düsseldorf hat hierüber entschieden (Az. 12 TaBV 45/23).
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