Der BFH entschied u. a., dass sonstige Rücklagen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG alle Rücklagen sind, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. v. § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind (Az. VIII R 41/23).
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Der BFH entschied u. a., dass sonstige Rücklagen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG alle Rücklagen sind, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. v. § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind (Az. VIII R 41/23).
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