Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufforstungsleistungen eines Land- und Forstwirts auf eigenen und verpachteten Grundstücken bei Gestattung der Angabe dieser Flächen als Ersatzaufforstungsflächen im Rahmen von den Auftraggebern von Behörden auferlegten Pflichten zur Ersatzaufforstung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder dem Regelsteuersatz unterliegen (Az. V R 18/22).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen