Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. So der BayVGH (Az. 21 ZB 24.514).

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