Eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke ging gerichtlich gegen einen Münchner Apotheker vor. Dieser äußerte sich in einem Zeitungsinterview – teils polemisch – über strukturelle Nachteile gegenüber Versandapotheken. Das Landgericht München II hat den Antrag zurückgewiesen.

Inhaltlich ging es um Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedlicher Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden.

Es gebe viele Posten bei Händlern vor Ort, die Online-Apotheken nicht hätten, machte der Apotheker in dem Interview deutlich. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. „Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“ Online-Apotheken seien „Schmarotzer unseres Steuersystems“, es gebe auch keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaue.

Tatsachenbehauptungen mit polemischer Zuspitzung

Das Gericht sah jedoch in dem Zeitungsinterview bereits keine geschäftliche Handlung, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unlauter sein könnte. Darüber hinaus habe die Online-Apotheke aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Behauptungen falsch seien. Denn tatsächlich liege der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland bei 19 Prozent und in den Niederlanden bei 9 Prozent. Es sei auch richtig, dass es in den Niederlanden keine Gewerbesteuer wie in Deutschland gebe.

Die in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven, persönlichen Ansprache in der Vorort-Apotheke würden darüber hinaus auf der Hand liegen. Der Ausdruck „Schmarotzer“ sei im sachlichen Gesamtzusammenhang als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Die Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. 2 HK O 627/25) ist allerdings nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

(LG München II / STB Web)

Artikel vom: 02.04.2025