Mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen (Rs. C-146/23 und C-374/23). Hierauf weist die BRAK hin.
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