Das FG Münster entschied, dass für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen ist (Az. 8 K 2751/21 F).

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