Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb einer Vorratsgesellschaft im Rahmen einer Einbringung vergleichbar mit den Fällen der Umwandlung zur Neugründung ist, sodass die Vorbehaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG nicht eingehalten werden müssen (Az. II R 46/22).

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