Die Annahme des VG Gelsenkirchen in zwei Urteilen, der formularmäßig erklärte Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 sei unwirksam, ist nach Einschätzung des OVG Nordrhein-Westfalen ernstlich zweifelhaft und hat deshalb die Berufung zugelassen (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

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