Der BFH hatte u. a. zu klären, ob eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Organträger) eingegliedert ist, durch Ausführung von Reinigungs-, Hygiene- und Wäschereileistungen eine öffentliche Aufgabe im hoheitlichen Bereich erbringt (Az. V R 14/24).
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