Der BFH hatte zur Auflösung von bestehenden Wohneinheiten mit anschließender Umwandlung in Miteigentumsanteile, Angleichung dieser Miteigentumsanteile und flächenmäßiger Neuaufteilung in eine entstehende Wohnungseigentümergemeinschaft als Tausch i. S. des § 1 Abs. 5 GrEStG zu entscheiden (Az. II R 30/21).

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