Findet die strafrechtliche Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines nicht vereidigten Dolmetschers statt, so ist dies in der Regel ein Verstoß gegen § 189 GVG, der mit der Revision gerügt werden kann. So entschied der BGH (Az. 2 StR 431/23). Darauf weist die BRAK hin.
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