Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Vorschrift des § 33 Abs. 2a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden kann (Az. III R 2/23).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen